SATZUNG
DES
FLENSBURGER HOCKEY-CLUB E. V.
Präambel
Auf der Mitgliederversammlung des FHC am 17.11.2023 wurde folgende Neufassung der Satzung beschlossen. Dazu folgender Hinweis: ln der Satzung wurde aus Gründen der Lesbarkeit auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.
§ 1 Name und Sitz
Der am 01.10.1929 zu Flensburg gegründete Flensburger Hockey-Club (im Folgenden kurz FHC genannt) hat seinen Sitz in Flensburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen und führt den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der FHC pflegt und fördert den Hockeysport (Feld- und Hallenhockey) unter Wahrung des Amateurstatus und bezweckt damit die körperliche Ertüchtigung der Spieler und Spielerinnen, insbesondere der Jugend. Weitere Sportarten können in den Sportbetrieb aufgenommen werden.
Der FHC lehnt jegliche Bestrebungen und Bindungen politischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art ab und fördert die sportliche Kameradschaft.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied im FHC kann jeder werden, der die Satzung und die Beitragsordnung anerkennt. Es gibt folgende Möglichkeiten der Mitgliedschaft:
- Erwachsene
- Jugendliche
- Kinder
- Auszubildende / Studenten
- Gastmitglieder
- Familie
- Passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Fördernde Mitglieder
Anträge auf Aufnahme in den FHC sind in Textform auf vorgedrucktem Formular an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme jugendlicher Mitglieder bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erkennt der Beitretende — bei Jugendlichen die gesetzlichen Vertreter — die Satzung und die Beitragsordnung an. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme wird erst mit der Bestätigung des Vorstandes in Textform wirksam.
Die Mitgliedschaft endet durch:
Austrittserklärung in Textform an den Vorstand
Ausschluss aus dem Verein
bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
bei natürlichen Personen mit dem Tod
Der Austritt kann vom Mitglied mit einer einmonatigen Frist zum 30. Juni bzw. zum 31. Dezember eines jeden Jahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist in Textform an den Vereinsvorstand zu richten.
Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied vom Vorstand wenn es schriftlicher Mahnung ungeachtet seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachgekommen ist. Mitglieder, die durch ihr Verhalten Anstoß erregen oder sich clubschädigend verhalten, können durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet.
Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen dessen sämtliche Rechte an den FHC und das Vereinsvermögen. Noch bestehende Verpflichtungen gegenüber dem FHC sind jedoch zu erfüllen.
Stimmrecht haben auf allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen nur aktive, passive und Mitglieder in Ausbildung sowie als Vertreter der minderjährigen Mitglieder der Jugendwart. Alle anderen Mitglieder können an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen bei seinen Kontaktdaten umgehend in Textform dem Vorstand mitzuteilen. Die aktuell gültigen Kontaktdaten des Vereins sind dem Impressum der Internetseite zu entnehmen.
§ 5 Organe
Die Organe des FHC sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen, und er muss es tun, wenn mindestens 25 v. H. der Mitglieder unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes in Textform beantragen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher in Textform zu erfolgen.
Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
3. Berichte des Vorstandes und der Ausschüsse
4. Kassenbericht
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Entlastung des Kassenwartes
7. Entlastung des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse
8. Bestätigung des Haushaltsvoranschlages
9. Verschiedenes
Weitere Punkte können bei Bedarf ergänzt werden.
Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Anträge aus Mitgliederkreisen sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand in Textform zuzuleiten.
Mitgliederversammlungen können in Präsenz, virtuell oder teilvirtuell (hybrid) stattfinden. Für die Durchführung virtueller oder hybrider Mitgliederversammlungen ist der Einsatz von Videokonferenztechnik erforderlich. Dabei ist sicherzustellen, dass sowohl offene als auch geheime Abstimmungen durchgeführt werden können.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter oder seinem Stellvertreter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur zugelassen werden, wenn mindestens 50 v. H. der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Vorstand:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs. Er besteht aus folgenden Personen:
Vorsitzender
Vorsitzender
Kassenwart
Schriftwart
Sportwart Herren
Sportwart Damen
Schiedsrichterwart
Jugendwart
Mehrere Beisitzer
Sofern weitere Sportarten betrieben werden, gehören auch die jeweiligen Abteilungsleiter zum Vorstand. Die Beisitzer können mit speziellen Aufgaben betraut werden. Die Zusammenlegung verschiedener Posten ist statthaft, wie auch nicht alle Posten besetzt zu sein brauchen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Bis auf den Jugendwart werden die Mitglieder des Vorstandes im Wechsel für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wieder-wahlen sind zulässig.
Der Jugendwart wird nach seiner Wahl durch die Jugendversammlung in jedem Jahr durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der Schriftwart, der Sportwart Damen, zwei Beisitzer und ein Kassenprüfer gewählt, in den Jahren mit gerade Jahreszahl der 2. Vorsitzende, der Sportwart Herren, zwei Beisitzer und ein Kassenprüfer.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter bestellen.
Vorstandssitzungen können in Präsenz, virtuell oder teilvirtuell (hybrid) stattfinden. Für die Durchführung virtueller oder hybrider Vorstandssitzungen ist der Einsatz von Videokonferenztechnik erforderlich.
Beschlussfähig ist der Vorstand auf jeder ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn mindestens 50 v. H. der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist vom Schriftwart ein Protokoll zu führen, das nach Erstellung vom Sitzungsleiter und Schriftwart zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind vom Schriftwart zu archivieren.
§ 6 Ehrenrat:
Dem Ehrenrat sollen drei erfahrene, ältere Mitglieder angehören, die dem Clubgeschehen nahestehen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat kann vom Vorstand und von jedem Mitglied angerufen werden. Dem Ehrenrat obliegt die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern. Entsprechend § 3 dieser Satzung kann der Ehrenrat in besonderen Fällen auf Ausschluss erkennen.
§ 7 Ausschüsse:
Für die Abwicklung zeitlich begrenzter Aufgaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Ausschüsse einsetzen.
§ 8 Kassenprüfer:
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 2 Jahre 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Sie prüfen die Kasse auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit und die Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu überprüfen.
Über die vollzogene Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.
§ 9 Beiträge
Zur Bestreitung der Kosten des Spielbetriebes sowie sonstiger Ausgaben werden Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe ist in einer Beitragsordnung festzulegen. Die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, hat bis zu einem neuen Beschluss der Mitgliederversammlung Gültigkeit.
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung besonderer Umlagen und eines Aufnahmegeldes beschließen. Die Höhe der Umlage darf einen Jahresbeitrag nicht überschreiten ist nach der Beschlussfassung in der Beitragsordnung auszuweisen.
Abweichungen von der Beitragsordnung kann der Vorstand im Einzelfall durch einstimmigen Beschluss festlegen.
§ 10 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen in Textform an alle Mitglieder, durch Aushang am schwarzen Brett im Clubhaus sowie durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins.
§ 11 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung durch mindestens 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Die Änderung ist beim Vereinsregister anzumelden.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten an den als gemeinnützig anerkannten Hockey-Verband Schleswig-Holstein e. V. mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden.
§ 13 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln des FHC erhalten.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Es ist dem Verein gestattet, dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufwandsentschädigungen zu zahlen. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein und werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragungs ins Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tage verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.11.2023.
gezeichnet: Jörg Petersen (1. Vorsitzender) | gezeichnet: Peter Schoolmann (Kassenwart) |