Satzung
des
Flensburger Hockey-Club e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der am 01.10.1929 zu Flensburg gegründete Flensburger Hockey-Club (im Folgenden kurz FHC genannt) hat seinen Sitz in Flensburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen und führt den Zusatz e.V.
Der FHC ist Mitglied im Deutschen Hockey-Bund e.V. und im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der FHC pflegt und fördert den Hockeysport (Feld- und Hallenhockey) unter Wahrung des Amateurstand-punktes und bezweckt damit die körperliche Ertüchtigung der Spieler und Spielerinnen, insbesondere der Jugend. Weitere Sportarten können in den Sportbetrieb aufgenommen werden.
Der FHC lehnt jegliche Bestrebungen und Bindungen politischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art ab und fördert die sportliche Kameradschaft.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied im FHC kann jeder werden, der die Satzung und die Beitragsordnung anerkennt. Es gibt folgende Möglichkeiten der Mitgliedschaft:
- aktive Mitglieder (Mindestalter 18 Jahre)
- passive Mitglieder (Mindestalter 18 Jahre)
- fördernde Mitglieder (sowohl natürliche als auch juristische Personen)
- jugendliche Mitglieder (Höchstalter 17 Jahre)
- Kinder (Höchstalter 10 Jahre)
- Gastmitglieder (Voraussetzung: Mitgliedschaft in einem anderen Hockeyclub)
- Mitglieder in Ausbildung (Mindestalter 18 Jahre, Höchstalter 26 Jahre)
- Familienmitglieder (mindestens ein Elternteil und ein oder mehrere Kinder bzw. Jugendliche in Ausbildung)
- Ehrenmitglieder (nach Ernennung durch die Mitgliederversammlung)
Anträge auf Aufnahme in den FHC sind schriftlich auf vorgedrucktem Formular an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme jugendlicher Mitglieder bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages erkennt der Beitretende — bei Jugendlichen die Erziehungsberechtigten — die Satzung und die Beitragsordnung an. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme wird erst mit der schriftlichen Bestätigung des Vorstandes wirksam.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
Der Austritt kann vom Mitglied mit einer einmonatigen Frist erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied vom Vorstand, wenn es schriftlicher Mahnung ungeachtet, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachgekommen ist. Mitglieder, die durch ihr Verhalten argen Anstoß erregen oder sich clubschädigend verhalten, können durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet.
Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen dessen sämtliche Rechte an den FHC und das Vereinsvermögen. Noch bestehende Verpflichtungen gegenüber dem FHC sind jedoch zu erfüllen.
Stimmrecht haben auf allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen nur aktive, passive und Mitglieder in Ausbildung. Alle anderen Mitglieder können an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
§ 4 Organe
Die Organe des FHC sind:
- die Mitgliederversammlung (ordentliche Jahreshauptversammlung)
- der Vorstand
- die Kassenprüfer
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen, und er muss es tun, wenn mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung des Verhandlungsgegen-standes schriftlich darum ersuchen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung kann insbesondere folgende Punkte enthalten:
- Feststellung der Anwesenheits- und Stimmliste
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Berichte des Vorstandes und der Ausschüsse
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Kassenwartes
- Entlastung des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse
- Bestätigung des Haushaltsvoranschlages
- Wahlen zum Vorstand und eines Kassenprüfers
- Bestätigung bzw. Neufestsetzung der Beitragsordnung
- Anträge
- Wahl des Ehrenrates
- Verschiedenes
Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Anträge aus Mitgliederkreisen sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zuzuleiten.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur zugelassen werden, wenn mindestens 50 v. H. der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Vorstand:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs. Er besteht aus folgenden Personen:
- Vorsitzender
- Vorsitzender
Kassenwart
Schriftwart
Sportwart
Damenwart
Jugendwart
4 Beisitzer
Sofern weitere Sportarten betrieben werden, gehören auch die jeweiligen Abteilungsleiter zum Vorstand. Die Beisitzer können mit speziellen Aufgaben betraut werden. Die Zusammenlegung verschiedener Posten ist statthaft, wie auch nicht alle Posten besetzt zu sein brauchen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Bis auf den Jugendwart werden die Mitglieder des Vorstandes im Wechsel für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Jugendwart wird nach seiner Wahl durch die Jugendversammlung in jedem Jahr durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der Schriftwart, der Damenwart, zwei Beisitzer und ein Kassenprüfer gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur Neuwahl einen kommissarischen Vertreter bestellen.
Beschlussfähig ist der Vorstand auf jeder ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn mindestens 50 v. H. der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist vom Schriftwart ein Protokoll zu führen, das nach Erstellung vom Sitzungsleiter und Schriftwart zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind vom Schriftwart zu archivieren.
Ehrenrat:
Dem Ehrenrat sollen drei erfahrene, ältere Mitglieder angehören, die dem Clubgeschehen nahestehen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat kann vom Vorstand und von jedem Mitglied angerufen werden. Dem Ehrenrat obliegt die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern. Entsprechend § 3 dieser Satzung kann der Ehrenrat in besonderen Fällen auf Ausschluß erkennen.
Ausschüsse:
Für die Abwicklung zeitlich begrenzter Aufgaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Ausschüsse einsetzen.
Kassenprüfer:
Die Kasse des FHC ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit und die Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu überprüfen. Sie können nicht wiedergewählt werden. Über die vollzogene Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.
§ 5 Beiträge
Zur Bestreitung der Kosten des Spielbetriebes sowie sonstiger Ausgaben werden Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe ist in einer Beitragsordnung festzulegen. Die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, hat bis zu einem neuen Beschluß der Mitgliederversammlung Gültigkeit. Die Mitglieder-versammlung kann die Erhebung besonderer Umlagen und eines Aufnahmegeldes beschließen. Die Höhe der Umlage ist nach der Beschlußfassung in der Beitragsordnung auszuweisen.
ln besonderen Fällen ist es dem Vorstand mit einstimmigen Beschluss gestattet, bei Neumitgliedern die sich nicht länger als zwei Jahre in Flensburg aufhalten werden, auf die Zahlung eines Aufnahmegeldes zu verzichten. Bei etwaiger längerer Mitgliedschaft wird das Aufnahmegeld dennoch nachträglich fällig.
§ 6 Bekanntmachungen
Wesentliche Bekanntmachungen erfolgen durch Rundschreiben an alle Mitglieder und durch Aushang am schwarzen Brett im Clubhaus.
§ 7 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung durch mindestens 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Die Änderung ist beim Vereinsregister anzumelden.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten an den als gemeinnützig anerkannten Hockey-Verband Schleswig-Holstein e. V. mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden.
§ 9 Gemeinnützigkeit
Der FHC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln des FHC erhalten.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Es ist dem Verein gestattet, dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern
Tätigkeitsvergütungen zu zahlen. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein und werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 25. März 2015 in Kraft.
Mit diesem Tage verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25 März 2015.
gezeichnet: Jörg Petersen
(1. Vorsitzender)
gezeichnet: loannis ChaDimpolis
(Schriftwart)
Download dieser Satzung: FHC_Satzung.pdf